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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2018.19 (AG.2020.389))

Zusammenfassung des Urteils SB.2018.19 (AG.2020.389): Appellationsgericht

Der Berufungskläger wurde des Diebstahls und Betrugs schuldig gesprochen. Er wurde beschuldigt, einer älteren Frau ein Darlehen für eine angebliche Geschäftseröffnung abgeluchst und danach den Kontakt abgebrochen zu haben. Zudem wurde ihm vorgeworfen, einer anderen älteren Frau eine Halskette gestohlen zu haben. Die Beweise für den Diebstahl des Darlehens waren ein handschriftlicher Zettel und Kontoauszüge der Geschädigten. Die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei unterstützten diese Beweise. Die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass der Berufungskläger arglistig gehandelt hat, um sich unrechtmässig zu bereichern. Die Aussagen der Geschädigten wurden als glaubhaft eingestuft, und der Berufungskläger wurde des versuchten Betrugs schuldig gesprochen. Die Geschädigte konnte aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr befragt werden, daher wurden ihre Aussagen bei der Polizei als Beweismittel herangezogen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2018.19 (AG.2020.389)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.19 (AG.2020.389)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.19 (AG.2020.389) vom 19.05.2020 (BS)
Datum:19.05.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:mehrfacher, teilweise versuchter, Betrug und mehrfacher Diebstahl (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Akten; Privatklägerin; Anklage; Täter; Aussage; Gericht; Geschädigte; Aussagen; Brief; Hauptverhandlung; Polizei; Recht; Türgriff; Urteil; Garten; Schaden; Berufungsklägers; Betrug; Verfahren; Freiheit
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 318 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 392 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;
Referenz BGE:118 IV 359; 127 IV 101; 131 I 476; 133 I 33; 134 IV 17; 134 IV 97; 135 IV 76; 137 IV 352; 139 IV 25; 142 IV 153; 144 IV 277;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2018.19 (AG.2020.389)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.19


URTEIL


vom 19. Mai 2020



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatklägerinnen

C____

D____

E____

F____



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Oktober 2017 (ES.2016.1020)


betreffend mehrfachen, teilweise versuchten, Betrug und mehrfachen Diebstahl



Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2017 wurde A____ (Berufungskläger) des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen, teils versuchten, Betrugs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Von der Anklage wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz wurde er hingegen freigesprochen. Der Berufungskläger wurde darüber hinaus zu CHF 200.- und EUR 500.- Schadenersatz an D____ verurteilt. Ferner wurden A____ Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1207.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1600.- auferlegt. Schliesslich ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt worden.


Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 1.November 2017 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 31. August 2018 begründet. Es wird beantragt, A____ in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 30. Oktober 2017 von allen Anklagepunkten unter o/e-Kostenfolge freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat - ohne einen Antrag zu stellen - mit Berufungsantwort vom 10. September 2018 auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet und auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. D____ hat sich bereits am 6. März 2018 zu ihrer Person betreffenden Sachverhalt geäussert und beantragte sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die restlichen Privatklägerinnen haben sich nicht vernehmen lassen.


In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2020 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gestützt auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.


1.3.2 Die Freisprüche von der Anklage wegen Drohung und Widerhandlung gegen Übertretungsstrafgesetz sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (unter Rückforderungsvorbehalt) sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.


2.

2.1 Der Berufungskläger soll gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift am 24. März 2016 C____ (Jahrgang 1925) das Portemonnaie aus der Einkaufstasche gestohlen haben, nachdem er sich der Frau aufgedrängt hatte, sie nach Hause zu begleiten und ihr die Einkaufstasche zu tragen. Der Berufungskläger bestreitet seine diesbezügliche Täterschaft (Akten S. 480 ff., 525 f.).


2.2

2.2.1 C____ hat am 29. März 2016 auf dem Polizeiposten in [...] Anzeige erstattet (Akten S. 55). Sie konnte den Berufungskläger nicht als Täter bezeichnen, aber ein Signalement abgeben (Akten S. 57). Aufgrund der kurz darauf erfolgten Anzeige von E____ (AS Ziff. 3; vgl. dazu nachfolgend E. 4) und der dort festgestellten Parallelen betreffend Tatvorgehen und Signalement, fiel der Tatverdacht bald auf den Berufungskläger (Akten S. 62 f.).


2.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin dezidiert, dass der Berufungskläger nicht der Täter gewesen sei: «Der Mann, der jetzt hinter mir sitzt, ist nicht der Täter. Das ist klar» (Akten S. 364). Zudem hat sie den Berufungskläger auf den ihr vorgelegten Fotos weder im Vorverfahren noch vor Strafgericht erkannt (Akten S. 73 f., 104), obwohl sie schon bei der Anzeige und dann auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemeint hat, sie würde den Täter sicher wiedererkennen (Akten S.57, 364). Die Vorinstanz hat die Täterschaft des Berufungsklägers dennoch für erwiesen erachtet. So wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, es falle auf, dass E____ den Täter genau gleich beschreibe wie dies C____ getan habe, wobei E____ den Berufungskläger an der Hauptverhandlung ebenfalls nicht erkannt habe, dieser die diesbezügliche Tat indes nicht in Abrede stelle. Dass die beiden Damen den Berufungskläger nicht erkannt hätten, lasse sich mit dessen verändertem Erscheinungsbild erklären (Akten S.401).


2.3

2.3.1 Anlässlich der Anzeigeerstattung hat die Geschädigte den Täter gemäss Signalementsbogen wie folgt beschrieben: 30-40 Jahre alt, südländischer Typ, gepflegte Erscheinung mit aufrechter Haltung und sicherem Auftreten, schwarze Haare, Körpergrösse 1.70 Meter und Gewicht 80 Kilogramm. Als Bekleidung hat die Geschädigte eine schwarze Hose und Jacke sowie ein weisses Hemd genannt. Als Sprache hat sie «gebrochenes Deutsch» angegeben (Akten S. 58). An ihrer ersten Einvernahme rund ein halbes Jahr nach der Anzeigeerstattung hat sie den Täter gleich beschrieben: Er habe ausgesehen «wie ein halber Italiener». Er habe ein rundliches Gesicht gehabt. Das Alter sei schwer zu schätzen, sie denke so um die 40Jahre. Der Täter sei etwa 1.70 Meter gross gewesen und habe schwarze Haare gehabt. Er habe einen schwarzen Anzug und ein weisses Hemd getragen (Akten S.71). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat C____ auf diesbezügliche Frage hin gemeint, der Mann sei kleiner als sie gewesen. Sie sei damals 1.67 Meter gross gewesen. Er sei gegen 40 Jahre alt gewesen und habe schwarze Haare gehabt. Er habe kein «Basel-Deutsch» gesprochen. Der Täter sei nicht der Berufungskläger, er habe ein schmaleres Gesicht gehabt «wie ein Italiener» und es seien keine Falten zu sehen gewesen. Er sei «gut angekleidet gewesen, ein gut aussehender, junger Mann», gegen 40 Jahre alt (Akten S. 364).


2.3.2 E____ hat auf dem Signalementsbogen bei ihrer Anzeigeerstattung vom 28. Mai 2016 folgende Angaben zum Täter gemacht: 55-60 Jahre alt, gepflegte Erscheinung, grau/melierte Haare. Er habe ein weisses Hemd und eine dunkle Hose getragen. Als Sprache hat sie «Deutsch» angegeben (Akten S. 106). Laut ihren Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sie den Berufungskläger nicht wiedererkannt hat habe der Täter Basler Dialekt mit ausländischem Akzent gesprochen. Gemäss Rapport sowie in der ersten telefonischen Einvernahme hat sie [...] bezeichnet (Akten S. 101, 110), wobei zu beachten ist, dass [...] (Akten S. 102, 110; vgl.dazu E. 4.3.1).


2.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind zwischen den Beschreibungen der beiden Opfer effektiv - wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (Akten S.480 ff., 525 f.) - nicht besonders viele Gemeinsamkeiten auszumachen. E____ hat den Täter im Gegensatz zu den Angaben von C____ wesentlich älter beschrieben. Auf den aus der Tatzeit stammenden Farbfotos (Akten S. 104 f.) sieht der Berufungskläger zwar allenfalls etwas jünger aus und die Haare erscheinen dunkler als auf den Fotos, die anlässlich der Wahlkonfrontation vorgelegt wurden (Akten S. 73 f.). Aber als knapp [...]-jähriger, schwarzhaariger «halber Italiener» erscheint er auch auf diesen Fotos nicht. Darüber hinaus hat C____ den Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch auf diesen besseren Fotos nicht als Täter identifiziert.


2.5

2.5.1 Der Berufungskläger scheint - wie auch in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird - ganz offensichtlich über einen gewissen Charme zu verfügen, den er beim Kennenlernen älterer Damen einzusetzen versteht. Anders lässt sich nicht erklären, warum ihn die Geschädigten sofort zu sich nach Hause eingeladen haben und sich E____ gar auf Anhieb von ihm hat chauffieren lassen (was insoweit unbestritten ist; vgl. dazu E. 4.3, 4.4). Es ist daher durchaus naheliegend, dass es sich beim Dieb im Falle von C____ ebenfalls um den Berufungskläger gehandelt hat und sie ihn aufgrund ihrer «beschönigenden» Erinnerung nicht mehr wiedererkannt hat. Angesichts ihres beharrlichen Abstreitens bei der direkten Gegenüberstellung obwohl sie insgesamt klar und widerspruchsfrei ausgesagt hat und sich an das Vorgefallene auch noch gut erinnern konnte drängt sich dieser Schluss aber nicht auf. Kommt hinzu, dass der modus operandi - trotz aller auffallender Parallelen - nicht ganz präzis dem Vorgehen in den weiteren Fällen entspricht. Gemeinsam ist freilich das Ansprechen älterer bzw. betagter Damen unter dem Vorwand eines Hilfeangebots. In den anderen angeklagten Fällen ist der Täter indes zu den Frauen nach Hause gegangen und hat auf diese Weise nach Möglichkeiten für lukrativere Beute gesucht (vgl. dazu im Detail E. 3, 5). Dagegen hat sich der Täter im hier zu beurteilenden Vorwurf gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift möglichst schnell mit einer relativ bescheidenen Beute (viel mehr konnte er nach getätigtem Einkauf in einem Portemonnaie auch nicht erwarten) entfernt.


2.5.2 Es spricht zwar einiges dafür, dass der Berufungskläger (auch) bezüglich des in Ziff. 1 der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalts der Täter gewesen ist. Nach dem Referierten kann indes nicht von bloss theoretischen Zweifeln an der Täterschaft des Berufungsklägers gesprochen werden, sodass A____ im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage wegen Diebstahls (AS Ziff. 1) freizusprechen ist.


3.

3.1 Anfangs Mai 2016 soll der Berufungskläger D____ (Jahrgang 1931) laut Ziff. 2 der Anklageschrift an ihrem Wohnort bestohlen haben, nachdem er sie zuvor über einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt und auch mehrmals getroffen hatte. Er soll ein Couvert mit Bargeld (CHF200.- und EUR 500.-) aus dem reisefertig gepackten Koffer der Frau entwendet haben. Der Berufungskläger bestreitet den Kontakt mit der Geschädigten nicht, stellt jedoch die Tatbegehung in Abrede (Akten S. 482 ff., 524 ff.).


3.2

3.2.1 D____ erstattete am 13. Mai 2016 Anzeige. Am 22. August 2016 wurde sie im Untersuchungsverfahren (bei ihr zu Hause) zur Sache einvernommen (Akten S.83 f.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit dem Berufungskläger konfrontiert (Akten S.365 f.). Gemäss ihren Aussagen an der ersten Einvernahme hat der Kontakt mit dem Berufungskläger über einen Landsmann, der bei [...] arbeite und den sie schon länger kenne, angefangen. Dieser habe gewusst, dass sie einen gepflegten Garten habe und sie eines Tages in einem Kaffee angesprochen und gefragt, ob ein Freund von ihm den Garten einmal anschauen könne. Sie habe zugestimmt und ein paar Tage später sei der Berufungskläger bei ihr erschienen. Sie habe ihm den Garten gezeigt und mit ihm Kaffee getrunken. Er habe ihr erzählt, dass er [...] sei, [...] habe und bei [...] arbeite. Sie hätten sich mehrmals getroffen und er habe sie auch einmal mit dem Auto zum Baumarkt «Hornbach» nach Binzen/DE chauffiert. Bei einem der Besuche habe er auch versucht, sie zu küssen, ihre Ablehnung aber sofort respektiert.


Bei seinem letzten Besuch habe er sich zwecks Toilettengang entfernt. Währenddessen müsse er ins Gästezimmer gegangen sein, wo sie einen gepackten Koffer deponiert gehabt habe. Sie habe dort ein Couvert mit Bargeld hineingelegt, der Reissverschluss des Koffers sei nicht verschlossen gewesen. Als sie einige Tage später etwas in den Koffer legen wollte, habe sie bemerkt, dass das Couvert verschwunden sei. Es sei in der Zeit niemand sonst im Zimmer gewesen, daher müsse der Berufungskläger der Täter sein. Sie habe später festgestellt, dass auch diverse Kleidungsstücke verschwunden seien (Akten S.82). Sie vermute, der Berufungskläger [...], zumal sie wisse, dass er öfters dort anzutreffen sei. Sie habe ihm einen eingeschriebenen Brief geschickt und ihn aufgefordert, das Geld sowie die Kleider zurückzugeben (Akten S.85 f.). Dieser Brief sei ein paar Tage später geöffnet in ihrem Briefkasten gelegen, vermutlich habe ihn der Berufungskläger dort deponiert (Akten S.83 f.). Laut Polizeirapport vom 13. Mai 2016 hat D____ dem Berufungskläger bereits gleichentags einen Brief schicken wollen, ihn dann aber vor der Haustür auf dem Trottoir gesehen, ihm den Brief in die Hand gedrückt und ihn aufgefordert, das Geld zurückzugeben. Daraufhin habe sie der Berufungskläger angeschrien und sie zum Verschwinden aufgefordert, da er ihr nichts schuldig sei (Akten S.81).


3.2.2 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat D____ das Geschehen im Wesentlichen gleich geschildert. Sie beschrieb, dass der Berufungskläger auf die Toilette gehen musste. Im Zimmer rechts neben der Toilette sei ein Koffer gewesen, den habe sie zuvor bereitgestellt, weil sie mit einem Freund nach [...] reisen wollte. Der Koffer sei nicht abgeschlossen gewesen. Sie habe aber den Kofferdeckel zugemacht, da sei sie sich zu 80 Prozent sicher. Das Couvert mit dem Geld sei schräg im Koffer gelegen. Als sie später entdeckt habe, dass das Geld fehlte, sei sie sofort zur Polizei gegangen. Zu ihrer Enttäuschung seien keine Fingerabdrücke genommen worden (Akten S.365 f.). Eine körperliche Annäherung verneinte sie zunächst. Auf Nachfrage hin, ob der Berufungskläger sie küssen wollte, präzisierte sie dann: «Das schon, das ist aber nicht schlimm. Er wollte sich schon annähern» (Akten S.366).


In den soeben zitierten Aussagen werden zwar bezüglich Einzelheiten des Sachverhalts einige Unsicherheiten deutlich. So gab die Geschädigte beispielsweise auf die Frage, ob auch Kleider fehlten, zu Protokoll, dass höchstens ein Kleidungsstück weggekommen sei, dies sei aber nicht wichtig. Auf Vorhalt, wonach sie zuvor von vier bis fünf Stück gesprochen hatte, antwortete sie: «Genau, auch ein graues Kostüm». Auch konnte sich D____ nur noch an den zweiten Brief erinnern, den sie dem Berufungskläger geschrieben hatte und der sich später in ihrem Briefkasten befand. Diese Ungereimtheiten sind genauso wie die Frage, ob der Reissverschluss bzw. der Deckel des Koffers geschlossen geöffnet gewesen ist (Akten S. 484, 526), indes durch die Fragesituation und mit Blick auf das doch fortgeschrittene Alter der damals [...]-jährigen Geschädigten unschwer erklärbar.


3.2.3 Insgesamt erscheinen die Aussagen von D____ stimmig und im Kerngeschehen widerspruchsfrei. Sie sind authentisch und enthalten eine angemessene Anzahl an Details. Dies auch bezüglich des nicht unmittelbaren Kerngeschehens wie etwa der geplanten Reise nach [...] mit einem Freund (auch der Berufungskläger hatte diese erwähnt [Akten S.43]). Dabei fällt auf, dass sie den Berufungskläger nicht übermässig belasten möchte und auch frei ist von Rachegedanken. So meint sie etwa auf die Frage, ob sie am Strafantrag (betreffend Kleiderdiebstahl) festhalte: «Ich weiss es nicht. Er hat sicher auch sehr gute Qualitäten, wie jeder Mensch, aber das Geld muss er mir zurückzahlen. Wenn man stiehlt, hat man das Recht, das Geld zurück zu verlangen» (Akten S.366; vgl. auch Schreiben an das Appellationsgericht vom 6. März 2018 [Akten S. 460 ff.). Auch schildert sie Vorgänge, die sie selbst schlecht einordnen kann. Dies offensichtlich unbefangen und ohne Hang zum Dramatisieren. So etwa bezüglich des bei beiden Befragungen erwähnten Versuchs, sie zu küssen, den sie zunächst gar nicht als «körperliches Annähern» versteht. Diesbezüglich ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass derselbe Vorgang in gleicher Weise auch von E____ geschildert wird (vgl. dazu E. 4.3).


Einige der Ausführungen von D____ sind zudem objektiv durch eigene Schilderungen des Berufungsklägers belegt. So etwa, dass er regelmässig [...] betreibt. A____ hatte allein im April/Mai 2016 fünf Mal [...] (Akten S. 87) und bei der Befragung zur Person auch angegeben, er «mache jetzt noch [...]» (Akten ergänzende Anklage S.3). Auch die Angabe, er arbeite «bei [...]» ist nicht aus der Luft gegriffen, zumal der Berufungskläger zur Tatzeit als [...] gearbeitet hat (Akten S.7; Akten ergänzende Anklage S.3). Genauso trifft zu, dass der Berufungskläger [...] hat und [...] ist (vgl.auch Akten S. 523 f.). D____ hat seine Darstellung zu seiner persönlichen Situation damit durchaus korrekt verstanden und sich präzis daran erinnert. Dass der Berufungskläger inzwischen erneut verheiratet ist (Akten S.523 f.), hat sie zwar nicht erwähnt. Das ist aber keineswegs als Hinweis auf eine Ungenauigkeit in ihren Angaben zu werten. Es liegt vielmehr nahe, dass A____ just seine aktuelle Bindung verschwiegen hat, weil er diese Information für sein Ziel, sich bei der älteren Frau beliebt zu machen, für hinderlich gehalten haben dürfte.


Schliesslich sind die Briefe zu nennen, deren Existenz von beiden Betroffenen geschildert wurde. Einer davon (samt Couvert) ist in den Akten abgelegt worden. Darauf ist ersichtlich, dass er am 15. Juli 2016 eingeschrieben verschickt worden ist (Akten S.86). D____ fordert den Berufungskläger darin erbost auf, die EUR 500.- und CHF200.- sowie die Kleider zurückzugeben und bereut, dass sie ihn «in ihre schöne Wohnung genommen» habe (Akten S.86; vgl.auch Schreiben an das Appellationsgericht vom 6. März 2018 [Akten S. 460 ff.]). Es ist undenkbar, dass die Geschädigte ein derartiges Schreiben gezielt verfasst hätte, um damit ein Beweisstück gegen den Berufungskläger zu konstruieren. Der Brief könnte höchstens auf einem Irrtum beruhen (dass sie das Geld in Wahrheit irgendwo sonst versteckt hätte und sich auch bezüglich der Kleider geirrt hätte). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Geschädigte, gerade zur Tatzeit bzw. als sie die Briefe schrieb und Anzeige erstattete, offensichtlich noch bei sehr klarem Verstand war. Ihre Schilderung macht - auch vor dem Hintergrund ihres Alters - Sinn. Sie hatte offenbar bereits EURO für die Reise nach [...] gewechselt und diese samt einem (kleineren) Betrag in Schweizerfranken - für die Reisedauer in der Schweiz - in den bereits mehr weniger fertig gepackten Koffer gelegt. Dass sie eigens EURO und Schweizerfranken für ihren Urlaub in einen Umschlag stecken, diesen dann aber an einem Ort verstauen würde, an welchen sie sich im Nachhinein nicht mehr erinnert, ist lebensfremd bzw. wäre nur bei Anzeichen von Demenz erklärbar. Es ist D____ zu glauben, dass sie sich - wie an alles andere auch - an diesen Punkt korrekt erinnert hat und dass er gemäss ihren Angaben zutrifft.


3.3

3.3.1 Die Erklärungen des Berufungsklägers sind dagegen von etlichen Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie deutlichen Hinweisen auf ein strategisches Aussageverhalten geprägt. Den Beginn des Kontakts mit der Privatklägerin beschreibt er bei seiner ersten Einvernahme noch ähnlich wie D____: Diese habe sich [...] zu ihm und zu einem Kollegen, der bei [...] arbeite ([...]), an den Tisch gesetzt, weil sie seinen Kollegen kenne. Weil der Kollege arbeiten musste, sei er (der Berufungskläger) alleine mit der Frau im Café geblieben. Im Verlauf des Gesprächs habe sie ihn gebeten, sie mit dem Auto nach Deutschland zu fahren, um dort Solarlampen zu kaufen. Dies hätten sie dann auch zusammen gemacht. Danach habe sie ihn bei sich auf der Terrasse zu einem Kaffee eingeladen. Am nächsten Tag habe sie ihn wieder [...] getroffen und ihm vorgeworfen, er habe die Lampen gestohlen. Er habe den Diebstahl zwar bestritten, ihr aber dennoch EUR 20.- gegeben, damit sie von ihm fernbleibe und weil er sich wegen ihres lautstarken Vorwurfs vor den anderen Leuten geschämt habe (Akten S.37, 40).


3.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung tun sich diesbezüglich erhebliche Widersprüche auf: Schon die erste Kontaktaufnahme schildert der Berufungskläger nicht gleich. Dies wäre angesichts des Zeitablaufs und weil dieser Aspekt nicht wirklich erheblich ist, noch erklärbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass der Berufungskläger auch die Situation mit dem Diebstahlsvorwurf ganz anders schildert: Er habe die Geschädigte nach Deutschland gefahren, um dort Solarlampen für den Garten zu kaufen. «Dann sind wir zurückgefahren. Sie hat mir das Angebot gemacht, ich könne Gartenarbeiten für sie erledigen. Am Tag danach ging ich zu ihr, um mich zu erkundigen, ob ich etwas machen kann. Da behauptete sie, ich hätte 4oder 5 Lampen gestohlen. Ich habe ihr gesagt, sie soll das nicht sagen. Ich sei kein Dieb. Ich war bereit, ihr den Wert zu zahlen. Ich habe ihr das Geld gegeben, ca. CHF25.-». Auch die Frage, weshalb er ihr Geld gegeben habe, wenn er die Lampen doch nicht gestohlen habe, beantwortete er mit einer anderen Erklärung als noch im Vorverfahren: «Ich wohne in der Gegend, ich wollte nicht, dass sie schlecht über mich redet» (Akten S.365). In der heutigen Hauptverhandlung sprach der Berufungskläger seinen bisherigen Aussagen widersprechend dann davon, dass er die Privatklägerin zwecks Kaufs von Pflanzen nach Deutschland chauffierte (Akten S.524 f.).


3.3.3 Bezüglich der Briefe spricht auch der Berufungskläger (wie die Geschädigte) von zwei Briefen. Die Privatklägerin soll nach seinen ersten Aussagen (bereits zirka eine Woche nach dem Kennenlernen und der Fahrt nach Deutschland) bei ihm aufgetaucht sein und ihm einen Brief in die Hand gedrückt haben. In diesem sei gestanden, dass er ihr CHF2'000.- und EUR 200.- EUR 300.- gestohlen habe. Er habe ihr den Brief zurückgegeben und gesagt, dass er nicht einmal in ihrem Zimmer gewesen sei. Die Terrasse befinde sich nämlich ausserhalb des Hauses und sie hätten nicht durch die Wohnung gehen müssen, um dorthin zu kommen (Akten S.39 f.). Den Inhalt des zweiten Briefes will der Berufungskläger nicht kennen, den habe er gar nicht aufgemacht, sondern ungeöffnet zurückgebracht (Akten S.40). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er den Brief freilich aufgemacht und nach dem Lesen der Forderung erbost wieder in den Briefkasten von D____ geworfen haben (Akten S.365). Als er vor der Vorinstanz nochmals auf diesen zweiten Brief angesprochen wird, werden seine Aussagen noch unbeständiger: «Ich weiss es nicht. Sie verlangte CHF2'500.- bis 3'000.-, ich habe ihr den Brief zurückgegeben». Auf Frage, ob er den Brief gelesen habe, antwortete er: «Ich habe den Brief mit meiner Frau gelesen» (Akten S.365).


3.3.4 Der Berufungskläger hat anlässlich seiner ersten Einvernahme und auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung darauf beharrt, dass man vom Garten auf die Terrasse der Wohnung von D____ gelange und er gar nicht in der Wohnung gewesen sei (Akten S.41, 525). Er widerspricht sich allerdings bereits in derselben Befragung, indem er zuerst schildert, die Geschädigte habe ihn «zu sich nach Hause» eingeladen, «wo wir auf der Terrasse einen Kaffee getrunken haben» (Akten S.37) und kurz darauf ausführte: er habe lediglich «die Einkaufstaschen auf die Terrasse gestellt. Sie hat mir dann gesagt, ich soll im Garten warten. Ich war nicht einmal auf der Terrasse. Wir sassen an einem Tisch im Garten. Auf der Terrasse hat es gar keinen Tisch. Sie sagte noch zu mir, dass wenn ich zu ihr kommen werde, immer die Gartentüre benutzen solle, da sie die Wohnungstüre nicht aufmachen würde» (Akten S.41 f.). Ausserdem spricht A____ in der ersten Einvernahme auch noch davon, dass D____ gleich am folgenden Tag nach dem Kennenlernen und der Fahrt nach Deutschland, ihn mit dem Vorwurf des Diebstahls konfrontiert habe, worauf natürlich keine weiteren Besuche mehr erfolgten. Verräterisch ist allerdings seine Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er in der Wohnung der Frau gewesen sei: «nicht in der Wohnung, draussen im Garten. Ich bin immer durch die Hintertüre gegangen» (Akten S. 365). Kommt hinzu, dass der Berufungskläger seine frühere beharrliche Darstellung, er sei niemals in der Wohnung gewesen, gleich widerruft: «Moment, stimmt, ich war schon in der Wohnung, als wir die Lampen gekauft haben» (Akten S.365).


3.4 Schliesslich ist auch auf die Indizien «gemeinsames Tatmuster» und «Persönlichkeitsadäquanz» hinzuweisen: Bei sämtlichen Delikten hat sich der Berufungskläger betagte hochbetagte Frauen (Jahrgänge 1925-1932) als Opfer ausgesucht und jeweils seine angebliche Hilfsbereitschaft dazu benutzt, um mit ihnen in Kontakt zu treten, diesen nach Möglichkeit auszubauen und so einen Austausch bzw. ein Vertrauensverhältnis aufzubauen (vgl. dazu schon E. 2 und nachfolgend E.4). Sowohl D____ als auch E____ berichten, dass er auch versucht habe, sich ihnen körperlich anzunähern (« [ ] kam er mir näher und versuchte mich zu küssen» [Akten S. 83]; «Dabei versuchte er mich plötzlich zu küssen» [Akten S. 110]). Auch bei F____ hat der Berufungskläger offenbar zumindest ein gewisses Vertrauensverhältnis hergestellt, bevor er zu seiner Geldforderung schritt (vgl. dazu nachfolgend E. 5). Darüber hinaus hat der selbst in [...] wohnhafte Berufungskläger alle Taten im engen Radius [...] begangen.


3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen von D____ insgesamt als glaubhaft. Sie werden untermauert durch die sich in den Akten befindlichen Briefe. Diesen Beweismitteln stehen die in den wesentlichen Teilen widersprüchlichen und teilweise auch lebensfremden Aussagen des Berufungsklägers gegenüber. Es ist daher auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen. Der Anklagesachverhalt ist gestützt darauf sowie auf die weiteren Indizien - insbesondere die Parallelen zu weiteren angeklagten Fällen - erstellt.


3.6 Bezüglich des Rechtlichen sind im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht worden. Indes erfüllt das inkriminierte Verhalten klarerweise den Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]): Mit der Behändigung des aus dem bereit gestellten Koffer stammenden Bargelds hat der Berufungskläger den Gewahrsam von D____ gebrochen und daran eigenen Gewahrsam begründet. Vorsatz und Aneignungs- bzw. Bereicherungsabsicht stehen ausser Frage, sodass auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Diebstahls ergeht.


4.

4.1 Der Berufungskläger lernte die bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift geschädigte E____ (Jahrgang 1932) kennen, indem er sie am 26. Mai 2016 [...] in [...] ansprach und sich anerbot, sie mit seinem Fahrzeug [...] in [...] mitzunehmen. Als die Privatklägerin in der Folge aus dem Wagen ausstieg, soll sie den inneren Türgriff der Autotür abgerissen und der Berufungskläger die Frau aufgefordert haben - obwohl der Türgriff schon zuvor defekt gewesen sei - den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung zu melden und ihm danach die Schadensnummer bekannt zu geben. Der Berufungskläger habe noch am gleichen Tag mehrmals telefonisch nachgefragt und sei am nächsten Tag auch noch persönlich in Begleitung eines Kollegen am Wohnort der Geschädigten vorbeigekommen, um sich zu erkundigen, ob sie den Versicherungsfall bereits gemeldet habe. E____ bekam es hierauf mit der Angst zu tun und meldete den Vorfall der Polizei. Der Berufungskläger bestreitet (Akten S. 485 ff., 526 f.) einerseits wesentliche Elemente des objektiven Tatbestandes (er habe den Türgriff des Autos nicht manipuliert, zudem liege auch keine Arglist vor) und andererseits darauf basierend auch den subjektiven Tatbestand (Vorsatz, Bereicherungsabsicht).


4.2 E____ erstattete am 28. Mai 2016 auf dem Polizeiposten in [...] Anzeige wegen Nötigung und Drohung. Sie konnte die Handy-Nummer des Berufungsklägers angeben, weshalb dieser rasch als Tatverdächtiger identifiziert und gleichentags von der Polizei ein erstes Mal befragt werden konnte. Dem diensthabenden Polizisten fielen dabei - wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.2) - Parallelen zur Anzeige von C____ auf (Akten S.61 f.). Die Polizei führte auch Erhebungen zum Türgriff des Autos durch und kam zum Schluss, dass die Privatklägerin kräftemässig gar nicht in der Lage gewesen wäre, den Innengriff so stark zu betätigen, dass er samt Verschalung aus der Innenverkleidung abreissen könnte. Zudem stellte sie fest, dass der abgerissene Türgriff samt Verschalung so in die vorgesehene Öffnung gedrückt werden konnte, dass kein Defekt erkennbar war. Ausserdem wurde festgehalten, dass der Berufungskläger auf diese Feststellung hin «plötzlich nichts mehr von Schadenersatz wissen» wollte (Akten S. 108).


4.3

4.3.1 E____ wurde am 11. Juli 2016 telefonisch zur Sache befragt und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2017 mit dem Berufungskläger konfrontiert. Bei der telefonischen Einvernahme sagte sie aus, sie sei «von einem unbekannten [...]» angesprochen worden, der ihr angeboten habe, sie mit dem Auto ins Dorfzentrum mitzunehmen. Sie habe das Angebot angenommen und sei in sein Auto eingestiegen. Er habe sie bis ins Parking [...] gefahren und ihr dort von aussen die Autotür geöffnet. Sie habe dann ihre Einkäufe getätigt. Als sie an der Kasse gestanden habe, «sah ich den Typen wieder. Er sagte immer wieder, dass er mich lieben würde und dass es ihn wie ein Blitz getroffen habe. Dabei zeichnete er mit der Hand immer wieder einen Blitz in die Luft. Ich denke, dass der Mann verwirrt ist, ansonsten würde er das wohl kaum sagen» (Akten S.110). Er habe ihr angeboten, sie nach Hause zu chauffieren, was sie angenommen habe. Sie habe sich nichts dabei gedacht. Bei der Ankunft habe sie den Türgriff betätigt und «plötzlich hielt ich den Griff samt Verschalung in der Hand. Ich habe wirklich nicht die Kraft, den Türgriff so wegzureissen. Ich denke, dass dieser schon vorher defekt war». Der Mann habe sie aufgefordert, den Schaden ihrer Versicherung zu melden und ihm dann die Schadensnummer anzugeben. Darauf habe man sich geeinigt und er habe ihr hierfür seine (Mobil)telefonnummer hinterlassen und sich als A____ vorgestellt.


Da der Mann ihr behilflich gewesen sei, habe sie ihn noch eingeladen, bei ihr etwas zu trinken. Er habe ihre Einkäufe in die Wohnung getragen und sich dort überall umgeschaut. Sie hätten sich zusammen ins Wohnzimmer gesetzt. Dort habe er plötzlich versucht, sie zu küssen. Sie habe ihn sofort zurückgewiesen, was er auch akzeptiert habe. Sie denke schon, dass der Mann etwas verwirrt sei. Er habe dann noch kurz die Toilette aufgesucht. Er habe sie alsdann noch zur Therapie fahren wollen, was sie aber abgelehnt habe. Als er gegangen sei, habe sie sich in der Wohnung umgeschaut, ob er eventuell etwas gestohlen haben könnte (Akten S.110). Zwischen 17.00 und 19.00 Uhr gleichentags habe er im Viertelstundentakt angerufen und sich nach der Schadensnummer der Versicherung erkundigt. Daraufhin habe sie ihr Telefon für externe Anrufe blockiert. Am folgenden Tag habe sie sich von einem Taxi heimchauffieren lassen. Beim Aussteigen habe sie den parkierten Wagen von A____ gesehen und kurz darauf, wie «ein bulliger Typ» aus dem Auto ausgestiegen sei. Dieser habe sie mit einem bedrohlichen Blick angesehen, sei aber beim Auto stehen geblieben. Sie habe ein ungutes Gefühl gehabt. Als sie sich vor der Liegenschaft befunden habe, sei plötzlich A____ dagestanden und habe gefragt, ob sie den Schaden nun angemeldet habe. Sie habe nach dem Vorfall Angst bekommen und ihn deshalb der Polizei gemeldet. Von A____ habe sie seither nichts mehr gehört (Akten S.110 f.).


4.3.2 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte E____ das Vorgefallene im Wesentlichen gleich. Sie meinte allerdings, es sei - da die Busse unregelmässig verkehrten - sie gewesen, die den Berufungskläger an der Bushaltestelle angesprochen habe. Eine weitere kleine Abweichung gibt es betreffend die Annäherungsversuche. Die Geschädigte meinte auf die Frage, ob sich der Berufungskläger ihr «angenähert» «gar eine Liebeserklärung gemacht» habe: «Ja, wissen Sie, das ist dumm, ich bin alt». Auf Nachfrage, ob er versucht hat, sie zu küssen, meinte sie «Nein». Nachdem der Vorsitzende nachgehakt hatte und fragte, ob es eine Art Liebeserklärung gewesen sei, meinte sie: «Er erzählte, er habe [...]. Dann ist er gegangen» (Akten S. 367 ff.).


Diese geringfügigen Abweichungen zu den früheren Aussagen machen die Depositionen von E____ nicht unglaubhaft. Die erste Abweichung ist marginal. Vermutlich war die Geschädigte tatsächlich froh um das Angebot des Berufungsklägers, zumal sie es auch bereitwillig annahm. Auch nach den Aussagen des Berufungsklägers selbst war es aber in der Tat er, der die Frau an der Bushaltestelle angesprochen hatte (Akten S.45, 102). Dass die Geschädigte vor der Vorinstanz bei der Frage nach einer Liebeserklärung - die sie zunächst noch bejahte - und einem Kussversuch derart ausweichend reagierte, lässt sich durch ein gewisses Schamgefühl gut erklären. Danach klingt denn auch die Antwort («das ist dumm, ich bin alt»). Es ist gewiss einfacher, über einen derartigen Vorfall am Telefon als vor Gericht im direkten Gegenüber mit zahlreichen Anwesenden und auch dem Täter selbst zu berichten.


4.3.3 Die Aussagen von E____ sind insgesamt sehr authentisch. Sie schildert das Vorgefallene differenziert, erwähnt auch zum Teil nebensächliche und ungewöhnliche Details (Liebeserklärung mit dem Zeichnen eines Blitzes in der Luft) solche, die sie nicht klar zuordnen kann (zum Beispiel den Toilettengang des Berufungsklägers). Sie berichtet von eigenen innerpsychologischen Vorgängen (in der Tiefgarage sei es ihr «schon komisch» gewesen, aber es habe auch andere Leute gehabt [Akten S.368]) und von Überlegungen zu den psychologischen Vorgängen beim Berufungskläger (er müsse wohl verwirrt sein). Dabei beschönigt sie eigene Anteile nicht und belastet den Berufungskläger nicht übermässig. So beschreibt sie zum Beispiel offen, dass sie nach seinem Weggang in der Wohnung nachgeschaut habe, ob er etwas gestohlen habe, dass sich dieser Verdacht aber nicht erhärtete. Auch berichtet sie, dass der Berufungskläger ihre Zurückweisung beim Kussversuch sofort akzeptierte. Dass keine Falschbezichtigung anzunehmen ist, veranschaulicht im Übrigen auch die Aussagegenese: Der Geschädigten ging es nicht darum, den Berufungskläger wegen der Sache mit dem Autogriff des Betrugs zu überführen. Sie ging «lediglich» zur Polizei, weil sie sich unwohl fühlte und es mit der Angst zu tun bekam, als der Berufungskläger sie deswegen bedrängte (was auch aus seiner Darstellung hervorgeht; vgl. dazu E. 4.4). Die Aussagen von E____ sind insgesamt absolut glaubhaft. Darüber hinaus decken sie sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - in weiten Teilen mit den Angaben des Berufungsklägers selbst.


4.4

4.4.1 Der Berufungskläger sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. September 2016 aus, dass er E____ an der Bushaltestelle «[...]» angesprochen, hierauf [...] und anschliessend nach Hause gefahren habe. Beim Aussteigen habe sie den Türgriff abgerissen. Sie habe gesagt, sie zahle ihm das und werde es der Versicherung melden. Er habe einen Kollegen fragen wollen, wie teuer es ungefähr wäre. Er habe sich gedacht, wenn das nicht so teuer sei, müsse man den Schaden nicht melden. Der Kollege habe dann gesagt, es sei kein Problem, einen Griff zu finden. Es koste zirka CHF200.-, inklusive der Montage (Akten S.45 f.). Dennoch ist der Berufungskläger nach eigenen Angaben am Folgetag und auch zwei Tage später bei der Geschädigten vorbeigegangen, um zu fragen, ob sie den Schaden der Versicherung angemeldet habe (Akten S.46). Da habe die Frau gemeint, er solle gehen, sie werde ihn kontaktieren. Sie habe seine Telefonnummer verlangt und ihm auch die ihre gegeben. Er habe auch am dritten Tag nichts von ihr gehört und sie daher angerufen.


4.4.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, der Türgriff sei erst beim Aussteigen der Geschädigten (bei [...]) kaputtgegangen, vorher sei er nicht defekt gewesen. Auf Frage nach dem Reparaturwert meinte er, er habe das Auto gar nicht geflickt. Er habe aber angenommen, dass es CHF300.- bis 400.- gekostet hätte. Er bestätigte, dass man vereinbart hatte, dass E____ den Schaden ihrer Versicherung melde und ihm danach die Versicherungsnummer gebe. Sie habe ihm ihre Telefonnummer gegeben und ihm gesagt, er solle ihr mitteilen, welche Kosten die Garage angebe (Akten S.367).


4.4.3 An der heutigen Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin - da es sehr heiss gewesen sei - an der Bushaltestelle angesprochen und sie gefragt, ob er sie ins Dorf mitnehmen solle. Als sie einsteigen wollte, sei der Türgriff kaputtgegangen. Daraufhin habe er sie gefragt, ob sie eine Versicherung hätte und die Privatklägerin habe eingewilligt, den Schaden ihrer Versicherung zu melden. Da er länger nichts von ihr gehört habe, sei er zu ihr gegangen, woraufhin sie verleugnet habe, den Türgriff abgerissen zu haben. Er habe dann gesagt, «wenn du es nicht machst, dann erledige ich die Sache und lasse es reparieren» (Akten S. 525).


4.4.4 Bei den Depositionen des Berufungsklägers fällt auf, dass er von drei verschiedenen Orten gesprochen hat, an denen die Privatklägerin den Türgriff abriss. Anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2016 soll sie den Türgriff vor ihrer Wohnung, im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei [...] und gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung gar schon bei der Bushaltestelle abgerissen haben. Zudem hat er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung aktenwidrig und entgegen seinen bisherigen Depositionen behauptet, die Privatklägerin habe verleugnet, den Türgriff überhaupt abgerissen zu haben. Im Gegensatz zu den Depositionen der Privatklägerin erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers daher - soweit sie das Kerngeschehen betreffen - wenig glaubhaft.


4.5 In Bezug auf den hier interessierenden Vorwurf des (versuchten) Betrugs ist vor allem die Vorgeschichte (wie es dazu kam, dass sich der Türgriff plötzlich in der Hand der Geschädigten befand) relevant. Dazu ist festzuhalten, dass die Behauptung, der Türgriff sei vor dem Aussteigen von E____ intakt gewesen, als blosse Schutzbehauptung erscheint. Diesbezüglich ist zunächst auf den bereits erwähnten Bericht der Polizei (vgl. dazu E. 4.2), wonach die Privatklägerin kräftemässig gar nicht in der Lage gewesen wäre, den Innengriff so stark zu betätigen, dass er samt Verschalung aus der Innenverkleidung abreissen könnte und auch die Feststellung, dass der abgerissene Türgriff samt Verschalung so in die vorgesehene Öffnung gedrückt werden konnte, dass kein Defekt erkennbar war, zu verweisen. Zudem ist es selbst bei einem durchschnittlich kräftigen Menschen nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass beim normalen Öffnen einer Autotür der - intakte - Griff samt Verschalung einfach abreisst. Ferner sagte die Privatklägerin dazu passend glaubhaft aus, sie habe nicht übermässig Kraft aufgewendet (Akten S.368). Darüber hinaus sind auch die konkreten Sachverhaltsumstände zu beachten: Es fällt auf, dass der Berufungskläger gemäss Aussagen von E____ dieser nach der Hinfahrt [...] noch die Autotür aufhielt, sodass sie den Griff nicht betätigen musste (Akten S.110). Auf der Rückfahrt liess er sie dann selbst aussteigen. Das macht kaum Sinn. Weshalb sollte ihn mit einem Mal «die Ritterlichkeit» verlassen haben? Eine naheliegende Erklärung ist die, dass nun, zu Hause bei der Frau angekommen, die Voraussetzungen für eine Meldung bei der Versicherung günstiger waren als «zwischen Tür und Angel» in der Tiefgarage. Nun konnte er in Ruhe mit der Frau über die Versicherungsmeldung reden und Telefonnummern austauschen. Zudem wusste er nun auch, wo sie wohnte, sodass er sie vor Ort aufsuchen konnte, um sie zur Meldung zu drängen (was er denn auch nach eigener Aussage sogleich mehrmals tat). Dass es sich beim zur Diskussion stehenden Vorfall nicht um einen dummen Zufall handeln kann, unterstreicht auch die Tatsache, dass der Berufungskläger - nachdem der zuständige Polizeibeamte den Türgriff mit Verschalung so in die vorgesehene Öffnung drücken konnte, dass kein Defekt mehr erkennbar war - sofort und ohne Weiteres auf jegliche Schadenersatzforderungen verzichtete (Akten S. 102, 108). Nach dem Gesagten ist daher erstellt, dass der Türgriff des Autos schon vor dem angeklagten Vorfall defekt und vom Berufungskläger nur in die Verschalung zurückgesteckt worden war.


4.6

4.6.1 Wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über objektiv feststehende, vergangene gegenwärtige Geschehnisse Zustände (BGE 135 IV 76 E.5.1 S. 78 f.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 2).


4.6.2 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).


4.7

4.7.1 Für die Subsumtion des soeben erörterten Vorfalls unter den Tatbestand des Betrugs ist nicht von Bedeutung, ob es von Anfang an das Ziel des Berufungsklägers gewesen ist, E____ zum vermeintlichen Abreissen des Griffs zu veranlassen, ob ihm dieser Gedanke erst im Laufe der Autofahrt kam. Wesentlich ist, dass er sich die Situation zunutze machte bzw. der Privatklägerin vorspiegelte, sie hätte den Türgriff gewaltsam herausgerissen und sie dadurch dazu bringen wollte, den in Wahrheit gar nicht verursachten Schaden ihrer Versicherung zu melden. Arglistig ist das Verhalten des Berufungsklägers deshalb, weil er mit seinen der Privatklägerin angebotenen Diensten bzw. seiner Hilfsbereitschaft zunächst ein Vertrauensverhältnis aufbaute und deshalb davon ausgehen konnte, dass E____ es unterlassen würde, seine falschen Angaben zu überprüfen. Darüber hinaus konnte er angesichts des Alters der Privatklägerin (Jahrgang 1932) auch damit rechnen, dass sie nicht in der Lage sein würde, technische Abklärungen zu treffen bzw. einen Dritten damit zu betrauen. Ob die Schadenssumme effektiv durch die Versicherung im Sinne des Selbstbehalts durch die Privatklägerin selbst bezahlt worden wäre, kann angesichts des Wortlauts des Tatbestandes («zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt») offenbleiben. Dass der Berufungskläger mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, handelte, illustriert nicht zuletzt die Tatsache, dass er sein sich in einem auffällig desolaten Zustand befindliches Fahrzeug (Akten S.103) nach dem Vorfall gar nicht reparieren liess, sondern es einen Monat nach dem Vorfall entsorgte (Akten 102, 116, 367).


4.7.2 Da der Berufungskläger davon ausging, die Reparatur hätte CHF 300.- bis 400.- gekostet (vgl. dazu E. 4.4.2), ist auch nicht von einem geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB auszugehen. Mangels Schadenersatzleistung durch die Versicherung die Privatklägerin liegt «bloss» ein versuchter Betrug vor. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).


5.

5.1

5.1.1 Der Berufungskläger lernte die bezüglich Ziff. 5 und 6 der Anklageschrift geschädigte F____ (Jahrgang 1930) gemäss eigenen Angaben anfangs Juni 2014 im Café [...] in [...] kennen und bot ihr in der Folge auch einmal Hilfe beim Einkaufen an. Er soll sie gemäss Anklageschrift während eines Monats alle vier bis fünf Tage zu Hause besucht und ihr Einkäufe vorbeigebracht haben. Anfangs Juli 2014 soll er sie durch Vorspiegelung seines Rückzahlungswillens dazu gebracht haben, ihm ein Darlehen von CHF4'500.- für eine angebliche Geschäftseröffnung zu gewähren. Nach Erhalt des Geldes soll er den Kontakt zu der Frau abgebrochen haben und sei nicht mehr erreichbar gewesen (AS Ziff. 5). Der Berufungskläger bestreitet den Erhalt des Darlehens als solches und damit den objektiven Tatbestand (Akten S. 487 ff., 524 ff.).


5.1.2 Darüber hinaus soll der Berufungskläger während einem seiner Besuche im Juni 2014 F____ an ihrem Wohnort in [...] bestohlen haben, indem er eine Halskette im Wert von CHF 1'000.- behändigte (AS Ziff. 6). Dies bestreitet der Berufungskläger ebenfalls. Hierzu lägen keinerlei Beweise vor (Akten S. 489, 524 ff.).


5.2

5.2.1 Für den Erhalt des Darlehensbetrags von CHF 4500.- gibt es ein starkes objektives Beweismittel. Es existiert ein handschriftlich beschriebener Zettel, auf welchem nach mehreren durchgestrichenen «Fr»-Beträgen (so namentlich 1'500.- und 3000.-) steht: «abholen für A____ 4500.- cf.» und darunter «2. Juli 19 2014» und «OK» (Akten ergänzende Anklage S. 38). Zudem geht aus den beigebrachten Kontoauszügen der Privatklägerin hervor, dass sie im Vergleich zu den Vormonaten just anfangs Juli 2014 auffällig viel Bargeld abhob (Akten S. 334 ff.), obschon sie gemäss Aussage ihrer Tochter keine grösseren Ausgaben (beispielsweise für Ferien) hatte. Auffällig ist nicht nur, dass sie das Bargeld - wie der handschriftliche Zettel nahelegt - effektiv in mehreren Tranchen bezog, sondern auch, dass sie das Geld in unüblicher Stückelung abhob (die Privatklägerin bezog in den Monaten vor und nach dem mutmasslichen Tatzeitpunkt immer «runde» 1000er-Beträge; am 1. Juli 2014 hob sie aber mit einer Tranche «bloss» CHF500.- ab).

5.2.2 Der Zettel stützt die Angaben, die F____ bei der Anzeigeerstattung auf der Polizeiwache in [...] am 11. August 2014 gemacht und zu welcher sie den Zettel mitgebracht hatte: Der Berufungskläger habe sie um ein Darlehen gebeten, da er das Geld dringend für ein Geschäft benötige. «Ich willigte ein und ging am nächsten Tag zur Bank und hob Bargeld ab. Am nächsten Tag, ich vermute, das war der 2. 3. Juli, erschien er wieder bei mir zu Hause. Ich wollte ihm zuerst CHF 1'500.- geben, dann CHF 3'000.-. Er wollte aber CHF 4'500.-. Diesen Betrag schrieb er mir auch auf den Zettel [den sie mitgebracht hatte]. Ich war damit einverstanden und übergab ihm anschliessend den Betrag» (Akten ergänzende Anklage S. 36 f.). Der Berufungskläger habe versprochen, ihr das Geld sobald als möglich zurückzugeben. Sie habe ihn aber danach nicht mehr gesehen und vergeblich telefonisch zu kontaktieren versucht (Akten ergänzende Anklage S. 37).


5.2.3 Bezüglich des Diebstahls erwähnte F____, dass in der zur Diskussion stehenden Zeit auch eine Halskette aus ihrer Wohnung gestohlen worden sei. Diese Kette habe sie eigentlich sehr oft angehabt. Irgendwann im Juni sei diese auf einmal nicht mehr vorhanden gewesen. «Am Anfang habe ich dies überhaupt nicht realisiert, bis mich meine Kinder darauf angesprochen haben» (Akten ergänzende Anklage S. 37).


5.3

5.3.1 F____ konnte aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands (Demenz) vor der Vorinstanz nicht mehr zur Sache befragt werden. Da sie [...] 2019 verstarb, ist auch im Rechtsmittelverfahren keine formelle Einvernahme ihrer Person möglich. Es liegen daher «bloss» die Angaben vor, welche die Geschädigte anlässlich der Anzeigeerstellung bei der Polizei in [...] getätigt hat. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a, 15, 100 Abs. 1 lit. b und 139 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1057/2013 vom 19.Mai 2014 E.2.3; AGE SB.2017.22 vom 24. Oktober 2019 E. 3.2, SB.2016.131 vom 2. März 2018 E. 3.2; OGer ZH SB160362 vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Derart erlangten «Aussagen» kommt zwar kein Beweiswert einer formell durchgeführten Befragung zu. Gibt es aber - wie hier - Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt - so zum Beispiel, weil die Angaben weitere, objektive Beweismittel erklären - ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs- und Teilnahmerechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst. Indes dürfte dies in diesem frühen Verfahrensstadium selten der Fall sein und ist es auch in casu nicht: Es war zum einen noch kein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet (Art.309 Abs. 1 StPO). Zum anderen wären bei einer Erstbefragung gemäss bundesgerichtlicher Praxis zumeist hinreichende Gründe für einen Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gegeben (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff. S. 36 ff.; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2). Soweit im Polizeirapport lediglich die Erklärungen festgehalten sind, F____ anlässlich der Anzeigeerstattung zu den eingereichten objektiven Beweismitteln (handschriftlicher Zettel, Fotos) abgegeben hat, sind diese verwertbar.


5.3.2 Allerdings ist F____ nie mit dem Berufungskläger konfrontiert worden. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren einen Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.).


Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481). Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt die Garantie dann nicht, wenn jener berechtigterweise das Zeugnis verweigert die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd für lange Zeit einvernahmeunfähig wird in der Zwischenzeit verstorben ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 ff.). Nach der neueren Rechtsprechung - auch des EGMR - kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen auch dann verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Dies gilt freilich nur dann, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war, das Gericht mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen (BGer 6B_1196/2018 vom 6.März 2019 E. 2, 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1; vgl. dazu auch Beckers, Das Konfrontationsrecht nach Art. 6(3)(d) EMRK, in: ZStrR 133/2015, S.420 ff.).


5.3.3 Im vorliegenden Fall konnte die Privatklägerin - wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3.1) - aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands vor der Vorinstanz nicht (mehr) zur Sache befragt werden und ist auch eine Einvernahme im Rechtsmittelverfahren zufolge ihres Todes nicht möglich. Der amtliche Verteidiger hat am 19.April 2017 (im Vorverfahren) zwar einen Antrag auf Konfrontation seines Klienten mit der Privatklägerin gestellt (Akten ergänzende Anklage S. 26, 70), der von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt worden ist. Indes ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklägerin bereits im Jahr 2014 vergesslich gewesen ist (Akten ergänzende Anklage S. 37), was sich offenbar in den kommenden Monaten akzentuierte, sodass sie aufgrund ihrer Demenz im Oktober 2017 bereits nicht mehr in der Lage war, vor Strafgericht auszusagen. Daraus erhellt, dass es sich bei der beschriebenen Vergesslichkeit effektiv um erste Demenz-Anzeichen gehandelt haben muss und eine Einvernahme im Vorverfahren bzw. als der Verteidiger am 19. April 2017 einen entsprechenden Antrag stellte, unverschuldet nicht zuverlässig durchzuführen gewesen wäre. Kommt dazu, dass mit dem handschriftlich beschriebenen Zettel und den beigebrachten Kontoauszügen wesentliche objektive Beweismittel vorliegen, welche die Aussagen der Privatklägerin objektivieren. Insofern stützte sich ein Schuldspruch im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung nicht alleine auf die unkonfrontierten Aussagen ab. Darüber hinaus konnte sich der Berufungskläger - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - einlässlich zu den ihm vorgeworfenen Delikten, den Beweismitteln und insbesondere auch zu den Aussagen der Geschädigten äussern.


5.4

5.4.1 Der Berufungskläger hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2017 erstmals zu den Tatvorwürfen geäussert. Er hat dabei ausgesagt, die Privatklägerin im Café [...] in [...] kennengelernt zu haben. Er habe mit ihr geredet und sie habe gesagt, sie suche jemanden, der ihr den Garten mache. Er habe zugesagt und man sei dann zusammen zu ihr gegangen. Er habe zwei Mal im grossen Garten gearbeitet und hierfür jeweils CHF 45.- bekommen. Die Privatklägerin habe seine Telefonnummer erhalten und ihm noch ein paar Mal telefoniert. Man habe sich auch mehrere Male im Dorf getroffen (Akten ergänzende Anklage S.49). Der Berufungskläger fügt dann von sich aus noch an: «Ich habe noch etwas vergessen. Ich habe Frau F____ auch noch einmal im Dorf getroffen und sie hat mir erzählt, dass bei ihr Türe, auf Rückseite des Hauses, aufgebrochen wurde nachts und sie hat jemand wegrennen sehen, nachdem sie aufgestanden war und hallo hallo gerufen. Sie hat gesagt, dass Dinge gestohlen wurden. Vielleicht habe Putzfrau gestohlen, die komme aus Deutschland. Nur sie und Putzfrau haben Schlüssel. Und die Türe wurde später repariert. Ich habe das aber nicht gesehen, das hat Frau F____ einfach erzählt» (Akten ergänzende Anklage S.50).


5.4.2 Der Berufungskläger meint dann auf Vorhalt weiter, er habe die Privatklägerin erst nachdem man sich im Café [...] getroffen hatte, an der Bushaltestelle angesprochen und mit seinem Auto nach Hause gefahren. Er habe die Einkaufstaschen vor die Türe gestellt und sei nicht in die Wohnung hineingegangen. Er habe aber den Garten gemacht (Akten ergänzende Anklage S. 50). Im Widerspruch zu seiner vorherigen Darstellung, wonach man sich im Café [...] wegen Gartenarbeiten einig geworden sei, meint er: «Das 2. Mal bei Bushaltestelle nach [...] gebracht und dann hat sie gesagt, wegen Garten und dass sie jemanden braucht, der ihn macht. Da hab ich gesagt, dass ich ihr Telefonnummer gebe und sich mich anrufen kann» (Akten ergänzende Anklage S. 50). Auf die Frage, wie oft er bei F____ gewesen sei und aus welchem Grund, meint der Berufungskläger, das seien «viele Male» gewesen, «vielleicht 10 Mal», um erneut ungefragt anzufügen: «Sie hat mir erzählt wegen diese Dinge, die ich vorhin schon erzählt habe, wegen Sache gestohlen und nur sie hat Schlüssel und die Putzfrau. Aber sie sagt, ich nicht darf sagen das, weil nicht wirklich gesehen» (Akten ergänzende Anklage S. 50).


5.4.3 Den Erhalt von CHF 4'500.- bestreitet der Berufungskläger: «Stimmt das nicht. Sie hat CHF 45.- gegeben zwei Mal. Ich habe ihr zwei Mal unterschrieben das. Sie hat dazu gesagt, diese Quittung ist für meine Tochter» (Akten ergänzende Anklage S. 52). Als ihm der entsprechende Zettel vorgelegt wird, stellt er nicht in Abrede, dass er diesen zumindest teilweise selbst geschrieben hat und dass es hierbei um die Übergabe von Bargeld an ihn geht. Auf entsprechenden Vorhalt meint er: «Das ist CHF 45.00, warum steht da jetzt CHF 4'500.00 und warum sind diese anderen Zahlen durchgestrichen. Warum ist das so? Ich verstehe nicht» bzw. auf die Frage, weshalb CHF 1'500.- 3'000.- nicht auch genügt hätten, wie die Privatklägerin es zuerst wollte: «Ich weiss auch nicht. Sie hat mir CHF 45.00 gegeben. Warum hier geschrieben ist CHF 4'500.00 ich weiss auch nicht» (Akten ergänzende Anklage S.52).


5.4.4 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Berufungskläger, dass er F____ in [...] kennengelernt habe. Sie habe von ihrem grossen Garten erzählt. Er habe ihr angeboten, er könne sich gegen Entgelt um ihren Garten kümmern, worauf er sie mit dem Auto nach Hause gefahren habe. Sie habe ihm gezeigt, was er im Garten machen solle. Er habe ihr gesagt, er werde am nächsten Tag kommen und sei dann gegangen. «Für diesen Tag zahlte sie mir nur CHF 45.-. Sie meinte, ich soll wieder kommen. Sie würde mir wieder etwas geben». Beim ersten Mal seien es CHF45.- gewesen und sie habe ihn ein Papier unterzeichnen lassen. Das habe er getan. Beim zweiten Mal habe er auch CHF 45.- bekommen. Da habe sie gemeint, es würden bei ihr immer Sachen gestohlen, das müsse die Putzfrau gewesen sei. Nach einigen Tagen habe er sie in [...] getroffen und sie habe gesagt, jemand sei bei ihr im Hintergarten eingebrochen. Sie habe ganz laut geschrien, habe die Leute aber nicht gesehen. Sie habe gesagt, sie stelle die Putzfrau unter Verdacht. Diese komme aus Deutschland und arbeite illegal. Auf die Frage, was gestohlen worden sei, meint der Berufungskläger: «Sie erwähnte Goldstücke, Schmuck, Silber, Kleider» (Akten S. 369). Auf die Frage, ob das Darlehen ein Thema gewesen sei, meint er: «Nein. Es geht um CHF 45.-, nachträglich hat sie zwei Null hingetragen» (Akten S. 369). Dass es zu einer Liebeserklärung gekommen sei, verneint er. Er habe bloss gesagt, sie sei ein lieber Mensch, «wie meine Mutter» (Akten S. 369).


5.4.5 An der heutigen Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, er habe nichts getan. Er habe bloss zwei Mal den Rasen gemäht und dafür je CHF40.- erhalten. Dafür habe er jeweils eine Quittung unterschrieben. Auf Nachfrage hin korrigierte der Berufungskläger seine Aussage und wollte sich daran erinnern, jeweils CHF 45.- erhalten zu haben. Bezüglich des angeklagten Diebstahls macht er geltend, die Privatklägerin habe zum Tatzeitpunkt eine Reinigungskraft aus Deutschland gehabt, welche geklaut habe. Die Tochter der Geschädigten habe dann aber ihn als Dieb beschuldigt (Akten S. 524 ff.).


5.5

5.5.1 In Bezug auf die Übergabe von CHF 4'500.- an den Berufungskläger ist der Sachverhalt nach dem Gesagten hinreichend erstellt. Der handschriftlich beschriebene Zettel und die beigebrachten Kontoauszüge objektivieren die Depositionen der Privatklägerin. Die unsteten Aussagen des Berufungsklägers (Ablauf des Kennenlernens und Höhe des erhaltenen Entgelts), der selbst keine taugliche Erklärung für die eindeutigen Angaben auf dem handschriftlichen Zettel zu liefern vermag (vgl. dazu E.5.4), ändern daran nichts. Dass die betagte Privatklägerin die zur Diskussion stehende Angelegenheit mit dem Darlehen frei erfunden und gar den durch den Berufungskläger handschriftlich verfassten Beleg verfälscht hätte, kann ausgeschlossen werden, zumal nicht einmal im Ansatz ein Falschbezichtigungsmotiv ersichtlich ist. Darüber hinaus entspricht das inkriminierte Vorgehen dem in den anderen Fällen festgestellten und für den Berufungskläger typischen modus operandi (vgl. dazu schon E.2.5, 3.4).


5.5.2 Was den Diebstahl der Kette anbetrifft, erscheint das Aussageverhalten des Berufungsklägers zwar sehr auffällig. Dass er derart heftig und ungefragt betont, wie F____ ihm von zahlreichen Diebstählen erzählt, für diese aber ausschliesslich ihre Putzfrau verantwortlich gemacht habe, legt den Schluss nahe, dass er damit den Verdacht von sich selbst ablenken will. Die Privatklägerin hat gegenüber der Polizei offenbar überhaupt nichts von derartigen Verlusten berichtet und mit keiner Silbe ihre Putzfrau ins Spiel gebracht. Letzteres wäre allenfalls noch damit zu erklären, dass diese laut Behauptung des Berufungsklägers illegal gearbeitet hat. Es ist indessen nicht anzunehmen, dass die Privatklägerin ihre Putzfrau trotz der Vermutung, diese habe «Goldstücke, Schmuck, Silber, Kleider» gestohlen, weiter beschäftigt hätte. Ausserdem macht es auch keinen Sinn, weshalb F____ zwar einerseits nur die Putzfrau verdächtigt haben sollte - welche normalen Zugang zur Wohnung hatte - andererseits aber angeblich von einem Einbruch in den Garten berichtet habe, den sie wiederum der Polizei nicht gemeldet hatte. Aufgrund des Aussageverhaltens des Berufungsklägers und auch mit Blick auf die Täteradäquanz ergeben sich durchaus gewisse Anhaltspunkte für seine Täterschaft. Trotzdem ist zu konstatieren, dass als positiver Hinweis auf den erfolgten Diebstahl einzig eine in einem Polizeirapport wiedergegebene Bemerkung vorliegt. Gestützt darauf kann der Sachverhalt nicht als erstellt gelten und hat daher bezüglich Ziff. 6 der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen.


5.6

5.6.1 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt - wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.6) - wer arglistig über eine Tatsache täuscht und dadurch eine Selbstschädigung des Betroffenen herbeiführt. Als Tatsachen gelten auch innere Tatsachen wie beispielsweise der Zahlungswille des Darlehensnehmers, welcher aufgrund äusserer Umstände zu ergründen ist (vgl. dazu Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 43, 45, 114; BGE 118 IV 359 E. 2 S. 260 ff.).


5.6.2 Dass der Berufungskläger nie die Absicht hatte, den von der Privatklägerin erhältlich gemachten Darlehensbetrag zurückzuzahlen, ergibt sich einerseits daraus, dass er das für die Auszahlung des Bargeldbetrags angegebene Motiv, nämlich ein Geschäft aufbauen zu wollen, nie verwirklicht hat (Akten ergänzende Anklage S. 36). Andererseits hat die Privatklägerin gemäss eigenen glaubhaften Angaben mehrfach versucht, die Darlehenssumme einzutreiben, wobei A____ just ab dem Zeitpunkt, nach welchem er den gewünschten Bargeldbetrag erhalten hatte, auf einmal nicht mehr erreichbar gewesen ist (Akten ergänzende Anklage S. 37, 46). Dieses Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger bereits beim Erhalt des Bargeldbetrags (rück)zahlungsunwillig war.


5.6.3 Die Vortäuschung eines Leistungswillens ist deshalb grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet nur dann aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f., 125 IV 124 E. 3a; vgl. dazu auch Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 42 ff., 114; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 6 f.).


Im vorliegenden Fall baute der Berufungskläger mit seinen der Privatklägerin angebotenen Diensten bzw. seiner Hilfsbereitschaft über einige Wochen zunächst ein Vertrauensverhältnis zu F____ auf. Aufgrund dessen konnte er davon ausgehen, dass die Privatklägerin es unterlassen würde, zum einen eine Sicherheit für ihr Darlehen zu verlangen und zum anderen seine falschen Angaben zu überprüfen, was denn auch effektiv geschah und in casu die Arglist begründet. Dazu kommt, dass das Bundesgericht im hier interessierenden Kontext Arglist bisher bloss bei Personen mit besonderen Fachkenntnissen spezieller Geschäftserfahrung, insbesondere bei Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätigen Personen, verneint hat und die geschäftsunerfahrene Privatklägerin auch vor diesem Hintergrund arglistig getäuscht worden wäre (BGE 142 IV 153 E.2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; BGer 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; vgl.auch Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 84; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 7 ff.).


5.6.4 Vorsatz und Bereicherungsabsicht stehen ausser Frage, sodass der Tatbestand des Betrugs nach dem Gesagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch.


6.

6.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs.2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S.19 f.).


6.2 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30.April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25.Juli 2013 E. 2.1, 2.3.2; vgl. auch AGESB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).


6.3

6.3.1 In casu fallen aufgrund der Strafrahmen für alle durch den Berufungskläger verwirklichten Delikte sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S.100 ff., 134 IV 82 E.4.1 S. 84 f.). Eine Reihenfolge Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen. Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen (leichte Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180bis 360 Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu unterscheiden (Art. 34 Abs. 1 bzw. Art.40 aStGB in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine klare gesetzliche Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen - Top Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).


6.3.2 Der Berufungskläger wurde am 27. Juli 2012 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Betrugs und Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.- sowie einer Busse in Höhe von CHF300.- verurteilt. Nur rund zwei Jahre später begann er mit dem Betrug zu Lasten von F____ erneut (einschlägig) zu delinquieren. Offensichtlich hat ihn selbst eine unbedingte Geldstrafe nicht von weiterer Delinquenz abhalten können, weshalb eine Geldstrafe in spezialpräventiver Hinsicht nicht zweckmässig erscheint. Zudem stehen Vermögensdelikte mit recht dreistem Tatvorgehen und für die Privatklägerinnen subjektiv nicht unerheblichem Schaden zur Diskussion. Der Tagessatz einer Geldstrafe wäre aufgrund der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen (vgl. dazu E. 6.5) wohl auf die minimale Höhe von CHF 10.- festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dies steht zur erzielten bzw. angestrebten Deliktssumme in einem offensichtlichen Missverhältnis, was ebenfalls für die Verhängung einer Freiheitsstrafe spricht (vgl. dazu Dolge, a.a.O., S. 75). Da die (nicht leiblichen) Töchter seiner Ehefrau den Berufungskläger aktuell mit CHF 500.- pro Monat freiwillig unterstützen (Akten S. 524), ist darüber hinaus nicht unwahrscheinlich, dass diese auch eine Geldstrafe begleichen würden und eine solche für den Berufungskläger somit zu keiner spürbaren Sanktion führte. Ferner kommt - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - bereits die Einsatzstrafe bei sechs Monaten Freiheitsstrafe respektive 180 Tagessätzen Geldstrafe zu liegen, sodass - wie soeben referiert - ohnehin grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart besteht. Es ist daher für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen (Art. 41 Abs. 1 StGB).


6.4

6.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung für den vollendeten Betrug zum Nachteil von F____ als am schwersten wiegendes Delikt, bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019 E.4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).


6.4.2 A____ baute mit der Privatklägerin innert kurzer Zeit einen intensiven persönlichen Kontakt auf. Indes sind diese - teilweise die Arglist begründenden - Aspekte bereits dem Tatbestand des Betrugs immanent und wiegt der objektiv nicht hohe Deliktsbetrag von CHF 4500.- nicht besonders schwer. Allerdings muss das Tatvorgehen mit der gezielten Auswahl eines älteren und betagten Menschen bzw. der Ausnutzung des bestehenden Machtgefälles als recht dreist bezeichnet werden und beabsichtigte A____ nie, eine ehrliche Vertrauensbeziehung zur Privatklägerin aufzubauen. Hinzu kommt, dass sich der inkriminierte Sachverhalt bei der Geschädigten zu Hause abspielte, also an einem Ort, wo die Geborgenheit eines Menschen einen ganz besonderen Stellenwert hat und deswegen ein erhöhter Schutzbedarf besteht. Relevante subjektive Tatkomponenten sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen und eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.


6.4.3 Die Einsatzstrafe ist aufgrund des vollendeten Diebstahls in Ziff. 2 der Anklageschrift sowie des versuchten Betrugs zum Nachteil von E____ unter Bezugnahme auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Aufgrund des Grundsatzes der «reformatio in peius» (Art. 392 StPO) kann offenbleiben, um wie viele Strafeinheiten die Einsatzstrafe konkret zu erhöhen gewesen wäre, sicher aber um zwei Monate, was im Ergebnis der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe entsprechen würde.


6.5

6.5.1 Der Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...] geboren und ist dort auch aufgewachsen. Im Jahr [...] reiste er nach [...], wo er während zwei Jahren als [...] arbeitete. Nachdem er in sein Heimatland zurückgekehrt war, reiste er im Jahr [...] in die Schweiz ein. Seither lebt er hier. Der [...] Familienvater arbeitete hier bei verschiedenen [...] und dann als [...]. Zwischen 2006 und 2008 war er erwerbslos und arbeitete anschliessend - wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.2.3) - Teilzeit als [...]. Im Jahr [...] wurde der [...] Berufungskläger pensioniert und lebt aktuell von einer AHV-Rente in Höhe von monatlich CHF 1'150.-. Offenbar [...] und dürfte hierbei einen kleineren Nebenverdienst generieren. Die (nicht leiblichen) Töchter seiner Ehefrau unterstützten ihn zudem mit CHF 500.- pro Monat freiwillig (Akten S.523 f.). Der Berufungskläger hat gemäss eigenen Angaben Schulden von etwa CHF100'000.- (Akten S. 3 ff., Akten ergänzende Anklage S. 3 f.).


6.5.2 A____ leidet an Diabetes und erlitt in früherer Zeit offenbar auch einen Bandscheibenvorfall (Akten S. 524). Damit lässt sich aber gemäss Lehre und Praxis genauso wenig wie mit seinem fortgeschrittenen Alter eine Strafmilderung begründen (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E.3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E.2; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N356, 358). Dem einschlägig vorbestraften Berufungskläger (vgl.schon E. 6.3.2) kann auch kein Geständnis besondere Kooperationsbereitschaft bzw. auch keine Reue Einsicht zugutegehalten werden, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe von acht Monaten aufgrund der Täterkomponenten nicht zu reduzieren ist. Die Strafhöhe von acht Monaten Freiheitsstrafe erscheint auch im Hinblick auf Vergleichsurteile (vgl. dazu AGE SB.2019.5 vom 2. Oktober 2019 E. 5, SB.2017.137 vom 12. November 2019 E. 5, SB.2016.119 vom 19. Juni 2019 E. 7) angemessen.


6.6

6.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 ff., 134 IV 140 E. 4.2 ff. S. 142 ff.; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 46).


6.6.2 Der Berufungskläger ist - wie bereits erwähnt (vgl.dazu schon E. 6.3.2) - einschlägig vorbestraft und hat in diesem Zusammenhang bereits eine unbedingte Gelstrafe erhalten. Nur rund zwei Jahre später begann er mit dem Betrug zu Lasten von F____ erneut (einschlägig) zu delinquieren. Ausserdem hat der Berufungskläger durch sein wiederholtes gleichartiges Vorgehen über einen Zeitraum von zwei Jahren (anfangs Juni 2014 bis Ende Mai 2016) seine Unbelehrbarkeit unter Beweis gestellt. Auch erlauben seine völlige Einsichtslosigkeit und die weiterhin angespannte finanzielle Situation keine Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Es ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und der Vollzug der Freiheitsstrafe daher unbedingt auszusprechen.


7.

Der Berufungskläger hat bezüglich der Zivilforderung im Rechtsmittelverfahren keine Ausführungen gemacht. Da die Voraussetzungen von Art. 41 des Obligationenrechts (SR 220) aufgrund des entsprechenden Schuldspruchs (vgl. dazu E. 3) erfüllt sind bzw. der Schaden hinreichend nachgewiesen ist, wird A____ auch im Berufungsverfahren zur Zahlung von CHF 200.- und EUR 500.- an D____ bzw. deren gesetzlichen Erben verurteilt.


8.

8.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.


8.2 Da in Bezug auf Ziff. 1 und 6 der Anklageschrift gemäss den jeweiligen Kostenbögen keine spezifisch diese Vorwürfe betreffenden Aufwände entstanden sind (Akten S. 138; Akten ergänzende Anklage S. 77) und der Berufungskläger bezüglich der restlichen Vorwürfe auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 1207.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1600.-.


9.

9.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).


9.2 Der Berufungskläger erreicht im Rechtsmittelverfahren zwar antragsgemäss zwei Freisprüche (AS Ziff. 1 und 6). Indes erscheinen die beiden angeklagten Delikte im Gesamtkontext des gesamten Falls untergeordnet, zumal die Strafe auch nicht reduziert wird. Dies kann im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO nicht zu reduzierten Kosten führen, sodass dem Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1000.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).


10.

10.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ¾ Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.


10.2 Da dem Berufungskläger trotz zweier Freisprüche keine reduzierten Kosten auferlegt werden, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO 100 % des zugesprochenen Honorars (vgl. dazu BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25.April 2019 E. 2.3, 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freisprüche von der Anklage wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung (mit Rückforderungsvorbehalt)


A____ wird - in teilweiser Gutheissung seiner Berufung - des Diebstahls und des mehrfachen, teils versuchten, Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 146, 146 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 40 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.


A____ wird von der Anklage wegen Diebstahls in Ziff. 1 und 6 der Anklageschrift freigesprochen.


A____ wird zu CHF 200. und EUR 500. Schadenersatz an D____ bzw. deren gesetzlichen Erben verurteilt.


A____ trägt die Kosten von CHF 1207.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1600. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4250.- sowie ein Auslagenersatz von CHF204.80, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 343.15 (8 % auf CHF 50.-, 7,7 % auf CHF 4404.80), somit total CHF 4797.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- C____ (Sachverhalt, E. 1, 2, 6, 8, 9)

- D____ (Sachverhalt, E. 1, 3, 6, 7, 8, 9)

- E____ (Sachverhalt, E. 1, 4, 6, 8, 9)

- F____ (Sachverhalt, E. 1, 5, 6, 8, 9)

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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